Ausgleichspflicht

Ausgleichspflicht
Verpflichtung der anderen  Gesamtschuldner zum Ausgleich gegenüber dem allein in Anspruch genommenen, da im Verhältnis unter den Gesamtschuldnern grundsätzlich jeder den gleichen Anteil an der gemeinsamen Schuld tragen muss (§ 426 BGB).
- Anders:  Ausgleichungspflicht (Erbrecht).

Lexikon der Economics. 2013.

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